Mobilitätsblog

Änderung der pauschalen Besteuerung privater Nutzung von Geschäftsfahrzeugen

/ Theme(s): BLOG
Änderung der pauschalen Besteuerung privater Nutzung von Geschäftsfahrzeugen

Ab 1. Januar 2022 wird der Privatanteil von Geschäftsfahrzeugen von 0,8 auf 0,9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises pro Monat erhöht.

Was bedeutet das konkret?

Der Bundesbeschluss zur FABI Vorlage (FABI ist die Abkürzung für «Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur») wurde im Februar 2014 von Volk und Stände angenommen. Damit wurde ein neuer, unbefristeter Bahninfrastrukturfonds geschaffen und sichergestellt, dass genug Geld in Unterhalt, Betrieb und Ausbau des Bahnnetzes investiert werden kann. Als Teil der Gegenfinanzierung des Fonds, wurde der Fahrkostenabzug bei der direkten Bundessteuer auf 3000 Franken begrenzt.  Gleichzeitig und als weitere Konsequenz mussten Arbeitnehmer mit einem Geschäftsfahrzeug seit Januar 2016 den Arbeitsweg mit 70 Rappen pro Kilometer in der Steuererklärung deklarieren. Die Kantone führten zudem unterschiedliche Fahrkostenabzüge ein oder verzichteten auf eine Begrenzung des Fahrkostenabzugs.

Ab 2022 entfällt die Aufrechnung des Arbeitsweges bei Mitarbeitenden mit Firmenfahrzeugen und der Privatanteil von Geschäftsfahrzeugen wird um 0,1 Prozentpunkte auf 0,9% des Fahrzeugkaufpreises pro Monat erhöht. Mit der Erhöhung des Privatanteils von 0,8% auf 0,9% sind ab Anfang nächsten Jahres die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz künftig bereits abgegolten. D.h. es entfällt die mühsame Ermittlung der tatsächlichen Arbeitswegkosten und der administrative Aufwand wird vereinfacht. Dies gilt auch für den Arbeitgeber, künftig entfällt für ihn die Pflicht, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren.

Trotz der Änderung bleibt es jedoch weiterhin möglich, die effektive private Nutzung mit einem Fahrtenheft abzurechnen und den Fahrkostenabzug geltend zu machen.